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Satzung

Satzung

Dersim – Gesellschaft für Wiederaufbau e.V.

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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Name Dersim – Gesellschaft für Wiederaufbau e.V.

(2) Sitz
Der Sitz des Vereins ist in Köln. Die Adresse lautet Bergisch Gladbacher Str. 104 in 51063 Köln

(3) Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
(1) Als der Hauptzweck des Vereins wird die Initiierung, Vermittlung und Unterstützung von Projekten (hinsichtlich der Sprache, Kultur, Wirtschaftsförderung, dem Aufbau und erhalt einer funktionierenden Infrastruktur, der Ausgestaltung einer demokratischen Zivilgesellschaft, Verbesserung der für den Human Development Index der Vereinten Nationen relevanten Faktoren) die den Wiederaufbau der Provinz Dersim (Tunceli) zum Ziel haben.

(2) Der Verein fördert ferner Projekte, die dazu beitragen, im Ausland lebenden Menschen aus Dersim aktuelle Entwicklungen sowie das kulturelle und historische Erbe der Provinz zu vermitteln und ihre Bewahrung zu ermöglichen. Dies soll auf der Grundlage der gegenseitigen Toleranz, Völkerverständigung und friedlichen Koexistenz geschehen. (Einstimmig angenommen)

(3) Der Satzungszweck wird durch unmittelbare sachliche wie ideelle Hilfeleistungen und -stellungen gegenüber der im Satzungszweck genannten Aufgabe durch die Arbeit der Mitglieder sowie durch Sach- und Geldspenden als auch durch die Finanzierung von Lieferungen verwirklicht.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke “der Abgabenordnung [Hinweis auf Gesetz]. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3) Die Vereinsmitglieder haben die Vereinssatzung und die Vereinsbeschlüsse zu beachten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes b) durch Austritt c) durch Ausschluss aus dem Verein

(2) Der Austritt muss beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung.

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(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfung entgegen und beschließt die Tätigkeit des Vereins und eventuelle Satzungsänderungen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen und sind bei der Einladung schriftlich anzukündigen.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag von 1/5 der Mitglieder einberufen.


§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Vorstand 2. Mitgliederversammlung 3. Revisoren 4. Arbeitsgruppen


§ 9 Vorstand


(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzende/r 2. stellvertretende/r Vorsitzende/r 3. Kassenführer/in 4. Schriftführer/in und drei weiteren BeisitzerInnen

Die SprecherInnen der vom Verein eingesetzten Arbeitsgruppen gehören mit beratenden Stimmen dem erweiterten Vorstand an.


(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Der Vorstand ist befugt, namens des Vereins Erklärungen in der Öffentlichkeit abzugeben. Vorstandbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Handlungsfähig im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, wobei eines dieser beiden Vorstandsmitglieder Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender sein muss.

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§ 10 Rechenschaft und Prüfung

Der Vorstand hat den Jahresbeschluss und den Geschäftsbericht für das Vorjahr der Mitgliederversammlung vorzulegen. Zur Prüfung des Geschäfts- und Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung zwei RevisorInnen. Sie dürfen kein Vorstandsmandat haben. Die RevisorInnen sind verpflichtet, einmal jährlich die Kasse zu Prüfen und das Ergebnis ihrer Arbeit der Mitgliederversammlung vorzulegen. Sie sind berechtigt, jederzeit und unangemeldet Einsicht in die Kassenunterlagen zu nehmen.


§ 11 Finanzierung

(1) Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch - Mitgliedsbeiträge - Zuschüsse und Geldspenden - Zuwendungen anderer Art

(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Die Kassiererin/ der Kassierer legt einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Jahr vor.

(3) Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen. Persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Beschluss kann nur in der Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn mit diesem Tagesordnungspunkt dazu eingeladen wurde.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das ihr Vermögen nach näherer Bestimmung durch die Mitgliederversammlung an den gemeinnützigen Verein “Eine Schule für Kurdistan e.V. Glockenblumenweg 4 in 51061 Köln, die weitgehend im Sinne der Zielsetzung des Vereins Dersim – Gesellschaft für Wiederaufbau e.V. tätig ist.
Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

weşandin: Pazartesi, 29. Mart 2010 (18661 xweindin)
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